Rechtliche Hinweise zum Kirchgeld

Das Kirchgeld verbleibt der Ortskirchengemeinde. Es wird neben den Kirchenumlagen (Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer, Kirchengrundsteuer), die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zufließen, erhoben.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Bayerische Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBI S. 1026), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBI S. 98) und das kirchliche Kirchensteuererhebungsgesetz vom 9.12.2002 (KABI 2003, S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz am 03.12.2018, sowie die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuererhebungsgesetz vom 15.10.2003 (KABI S. 306), zuletzt geändert am 7.12.2006 (KABl 2007 S. 18).
Wir sind gerne bereit, Ihnen auf Anforderung die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zuzusenden. Sie können auch im Evang.-Luth. Kirchengemeindeamt Ingolstadt bzw. im Pfarramt der Kirchengemeinde Pfaffenhofen a.d. Ilm (Joseph-Maria-Lutz-Str. 1, 85276 Pfaffenhofen) eingesehen werden.

Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt. Für höhere Beträge stellt Ihnen unser Pfarramt gerne eine gesonderte Zuwendungsbestätigung aus.

Kirchgeldpflichtig sind nach § 6 Abs. 3 des Kirchensteuerhebungsgesetzes evangelisch- lutherische Gemeindemitglieder, die am 1. Januar die folgenden Voraussetzungen (die alle gleichzeitig vorliegen müssen) erfüllen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Januar des laufenden Jahres und
  • eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die den Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (sog. Existenzminimum) und 
  • Wohnsitz im Bereich der Gesamtkirchengemeinde bzw. Kirchengemeinde.

Bei der Ermittlung der Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die aufgrund besonderer Vorschriften des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind. Unterhaltsleistungen, Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Bezüge (z. B. BAFÖG, Stipendien) sind in voller Höhe als Einnahmen anzusetzen, auch wenn sie nicht oder nur zum Teil lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.

Von der Kirchgeldzahlung sind frei: 

  • Alle Gemeindemitglieder unter 18 Jahre 
  • und Gemeindemitglieder über 18 Jahre, wenn ihre jährlichen Einkünfte (s. o) das Existenzminimum nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. 

Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte diesen Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk zurück, rufen uns an oder teilen uns dies per Mail mit.  

Bei mehrfachem Wohnsitz ist derjenige Steuerverband  kirchgeldberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält (§ 6 Abs. 3 KirchStErhebG).